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  1. Vertragsabschluß
     
    • Der Auftraggeber ist an sein Vertragsangebot (Bestellung) drei Wochen gebunden.
    • Der Bauvertrag kommt zustande durch die schriftliche Annahme seitens des Auftragnehmers; diese erfolgt durch Rücksendung eines gegengezeichneten Exemplars dieses Bauvertrages.

  2. Preis
    • Der Auftragnehmer ist an die vereinbarten Preise 12 Monate ab Zugang der Auftragsbestätigung gebunden. Voraussetzung hierfür ist, daß der Besteller die Liefervoraussetzungen gem. Ziffer 7.0. spätestens 9 Monate nach Vertragsabschluß geschaffen und erfüllt hat.
    • Geschieht dies nicht und befindet sich der Besteller in Bezug auf seine Mitwirkungspflichten in Verzug, so hat er dem Auftragnehmer den aus dem Verzug entstehenden Schaden zu erstatten. Der Auftragnehmer kann in diesem Fall eine an den zwischenzeitlich eingetretenen Kostensteigerungen orientierte erhöhte Vergütung verlangen. Beträgt die Erhöhung mehr als 8%, so steht dem Besteller ein Kündigungsrecht zu. Auszuüben innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe der Erhöhung.
    • In allen Preisen ist die Umsatzsteuer mit derzeit 16% enthalten. Ändert sich der Umsatzsteuersatz, so ändern sich alle Preise entsprechend, sofern zwischen dem Vertragsabschluß und der vertragsgemäßen Lieferung bzw. der Errichtung des Hauses ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten liegt.

  3. Zahlungsplan
    • Die Zahlungen sind aus dem Gesamtpreis unter Beachtung von § 16 VOB/B wie folgt zu leisten:
    • Haus:
        1. Rate nach Vertragsabschluß: 10 %
        2. Rate 1. Tag Anlieferung: 65 %
        3. Rate nach Beginn der Installationsarbeiten: 22 %
        4. Rate bei Fertigstellung: 3 %
    • Sollte ein Keller mit in Auftrag gegeben sein:
        1. Rate nach Fertigstellung Bodenplatte: 40% des Kellerpreises
        2. Rate nach Fertigstellung Kellerdecke: 50% des Kellerpreises
        3. Rate nach Keller - Fertigstellung: 10% des Kellerpreises
    • Im Falle des Verzugs, können Zinsen in Höhe von 1% über dem jeweiligen Lombardsatz der Dt. Bundesbank berechnet werden.
    • Der Auftraggeber verpflichtet sich, unverzüglich nach Vertragsabschluß, auf jeden Fall vor der Bemusterung (siehe Ziffer 6.0) zur Sicherstellung der Zahlung eine Finanzierungsbestätigung eines Bankinstituts beizubringen, die eine unwiderrufliche Anweisung zur Auszahlung der vereinbarten Vergütung an den Auftragnehmer entsprechend dem vereinbarten Zahlungsplan laut Ziffer 3.1. enthält.
    • Sollte sich bei der Bemusterung ein Mehrpreis ergeben, so sind 50 % des Mehrpreises mit der 2. Rate fällig. Der Rest des Mehrpreises ist unmittelbar nach der erbrachten Leistung zu bezahlen.

  4. Umfang der Leistungen des Auftragnehmers
    • Die Lieferung des Auftragnehmers bzw. Ausbauhauses erfolgt frei Baustelle.
    • Leistungen außerhalb der Arbeiten des Auftragnehmers, wie etwa Außenanlagen, Außentreppen, Stützrnauern, Hauseingangsbereiche, Terrasseneinfriedungen und Schutzgeländer gehören nur dann zum Leistungsumfang, wenn sie ausdrücklich als Leistungen von dem Auftragnehmer aufgeführt sind.
    • Schornsteine und damit zusammenhängende Arbeiten gehören zum Bauteil "Bodenplatte oder Kellergeschoß".
    • Der Besteller hat auf seine Kosten die Arbeit zur Herrichtung und Entsorgung der Baustelle auszuführen, damit der Auftragnehmer mit den Leistungen und Bauvertrag beginnen kann.
    • Die Bauleitung der dem Auftragnehmer übertragenen Arbeiten ist in der vereinbarten Vergütung enthalten. Für die übrigen Ausbaugewerke und Arbeiten, insbesondere für die Bodenplatte oder das Kellergeschoß ist, wenn insoweit ein Auftrag an den Auftragnehmer nicht erteilt wurde, vom Auftraggeber ein verantwortlicher Fachbauleiter (in der Regel Bau- unternehmer) einzusetzen.
    • Der Auftragnehmer kann auch nach Vertragsabschluß Änderungen an der Bauausführung vornehmen, soweit damit keine Wertminderung verbunden ist und die Änderung auch im übrigen dem Auftraggeber unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar sind  (techn. Fortschritt).

  5. Genehmigung, Prüfung, Bebaubarkeit des Grundstücks.
    • Es ist Sache des Auftraggebers, sämtliche gesetzliche und behördlich vorgeschriebenen Genehmigungen, insbesondere die Baugenehmigung und etwa notwendige Prüfungen z.B. der statischen Berechnungen, Wärme- und Schallschutzberechnungen einzuholen. Sämtliche hierfür und mit der Durchführung des Bauvorhabens einstehenden gesetzlichen und behördlichen Kosten, Gebühren, Beiträge und dergleichen trägt der Auftraggeber.
    • Der Auftragnehmer erstellt für den Auftraggeber den kompletten Bauantrag einschliesslich Bodenplatte der Kellergeschoß und einer Einzelgarage. Die auf der Grundlage der HOAI ermittelten Kosten für die Erstellung des Bauantrages sind in der genannten Vergütung enthalten. Dies gilt auch für etwa erforderliche statische Berechnungen für die vom Auftragnehmer zu erbringenden Bauleistungen. Die kompl. Bauantragsunterlagen werden vierfach vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellt. Zusätzl. Bauantragsunterlagen und Detailpläne werden nach Aufwand ebenfalls auf der Grundlage der HOAI berechnet.
    • Der Auftraggeber überläßt dem Auftragnehmer zur Erstellung des Bauantrags innerhalb 4 Wochen nach Vertragsabschluß amtl. Lagepläne mit Geländeschnitt sowie die Bebaungspläne mit Festsetzung. Der Auftraggeber reicht den vom Auftragnehmer gefertigten Bauantrag binnen einer Woche nach Empfang bei der Behörde ein und beantragt die erforderlichen öffentl. -rechtl. Genehmigungen. Er hat den Auftragnehmer über den Inhalt behördl. Bescheide - soweit sie den Bauantrag betreffen - unverzüglich durch Übersendung der vollständigen Baugenehmigung einschl. zeichnerischen Anlagen im Original zu unterrichten.
    • Für die Bebaubarkeit des eingangs genannten Grundstücks hat der Besteller einzustehen.
    • Werden erforderliche Genehmigungen, Befreiungen und Prüfberichte unter Auflagen, Bedingungen oder Forderungen erteilt, die eine Veränderung des Leistungsumfangs des Auftragnehmers verursachen, so erklärt sich der Auftragnehmer im Rahrnen seiner technischen Möglichkeiten zur Ausführung solcher Änderungen bereit. Die entstehenden Mehrkosten trägt der Auftraggeber. Dies gilt auch für den Fall von Auflagen durch den Bezirksschornsteinfeger.
    • Wird die Baugenehmigung nicht erteilt oder wird sie unter solchen Auflagen erteilt, daß dem Besteller die Durchführung des Vertrages unzumutbar ist, so kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, wobei er verpflichtet ist, an den Auftragnehmer die Kosten für die Erstellung des Bauantrags (vgl. Ziffer 5.2.) zu bezahlen, es sei denn der Auftragnehmer hätte den Rucktritt zu vertreten.
    • Alle vom Bauamt zur Auflage gemachten Änderungen, sei es in technischer oder gestalterischer Hinsicht, gehen zu Lasten des Auftraggeber.

  6. Die Bemusterung
    • Der Auftraggeber ermöglicht in Abstimmung mit dem Auftragnehmer einen Besprehungstermin in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers oder an einem vereinbarten Ort, um die Bemusterung durchzuführen.
    • Bei der Bemusterung werden Einzelheiten der Ausstattung sowie vom Besteller gewünschte oder sich gem. Ziffer 5.5. durch Auflagen etc. ergebende Änderungen des Leistungsumfanges festgelegt. Über das Ergebnis wird ein Protokoll gefertigt, in dem event. Mehr- oder Minderkosten aufgeführt sind. Das Bemusterungsprotokoll wird mit Unterzeichnung durch beide Vertragsteile Bestandteil des Vertrages.
    • Sind durch Wünsche des Auftraggeber oder durch Auflagen etc. gem. Ziffer 5.5. an den Plänen und/oder den übrigen Ingenieurleistungen Änderungen erforderlich, so werden die Umplanungen nach den Vorschriften der HOAI berechnet. Mögliche Forderungen des Bezirksschornsteinfegers (z.B. erforderliche Einrichtungen für die Kaminreinigung) werden separat festgelegt und berechnet. Soweit diese Forderungen bei der Bemusterung noch nicht bekannt sind, erfolgt die Festlegung und Berechnung nach Bekanntwerden der Forderungen.

  7. Liefervoraussetzungen (vom Besteller zu schaffen):
    • Vorlage der vollständigen Baugenehmigung gem. Ziffer 5.3
    • Vorlage der Finanzierungsbestätigung gem. Ziffer 3.3
    • Ordnungsgemäße Herrichtung der Baustelle gem. der jeweiligen Baubeschreibung  (vgl. auch Ziffer 4.4)
    • Anerkennung des Bemusterungsprotokolls (vgl. Ziffer 6.0)
    • Mängelfreie Fertigstellung des Kellergeschosses/Bodenplatte nach den Plänen vom Auftragnehmer, soweit dies nicht Teil des an den Auftragnehmer erteilten Auftrages ist.

  8. Liefertermin, Terminplanung
    • Der Auftragnehmer wird sich bemühen, terminlichen Wünschen des Auftraggebers Rechnung zu tragen. Dies setzt voraus, daß die Liefervoraussetzungen gem. Ziffer 7.0 erfüllt sind.
    • Nach vollständigem und fristgerechtem Nachweis der Liefervoraussetzungen gem. Ziffer 7.0 wird zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer der Liefertermin bzw. der Montagetermin vereinbart.
    • Der Liefertermin bzw. Montagetermin kann frühestens 8 Wochen nach Vorliegen der Liefervoraussetzungen eingeplant werden.
    • Die Außendienstmitarbeiter des Auftragnehmers sind nicht berechtigt, verbindliche Liefer- bzw. Montagetermine zu vereinbaren.

  9. Gefahrenübergang und Versicherung
    • Beim Ausbauhaus geht die Gefahr mit dem Abladen der Bauelemente auf der Baustelle auf den Auftraggeber über. Von diesem Zeitpunkt an ist es Sache des Auftraggebers, auf der Baustelle befindliche Teile des Hauses einschl. Zubehör ausreichend  gegen Gefahren wie z. B. Diebstahl, Feuer, Explosion, Unwetter, Leitungs- und Glasschäden zu versichern.
    • Der Auftraggeber hat ab Baubeginn das gesamte Bauwerk durch eine Bauwesen- und Feuerversicherung auf seine Kosten zu versichem.

  10. Hausrecht
    • Der Auftragnehmer übt während der gesamten Bauzeit das Hausrecht aus. Das Recht des Auftraggebers, an der Baustelle Feststellungen zu treffen, wird gewährleistet, jedoch dürfen die Bauarbeiten nicht unzumutbar behindert werden. Das Betreten der Baustelle erfolgt auf eigene Gefahr.

  11. Kündigung
    • Für die Kündigung des Vertrages gilt § 8 VOB/B.
    • Kündigt der Auftraggeber aus einem Grund, den der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat oder kündigt der Auftragnehmer aus einem Grund, den der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Auftragnehmer eine pauschale Entschädigung in Höhe von 10% der vereinbarten Gesamtvergütung vom Besteller verlangen. Weitergehende Ansprüche vom Auftragnehmer sowie der Nachweis des Auftraggebers, daß eine niedrigere Entschädigung gerechtfertigt ist, werden hierdurch nicht ausgeschlossen.
    • Die Regelung über das Rücktrittsrecht des Auftraggebers nach Ziffer 5.6. gilt unabhängig von den Regelungen in den obigen Ziffern 1. und 2.

  12. Gewährleistung
    • Die Gewährleistung seitens des Auftragnehmers bestimmt sich nach § 13. VOB/B auf 2 Jahre.

  13. Sonstige Regelungen
    • Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner. Sie ermächtigen sich gegenseitig bis zur endgültigen Abwicklung des Vertrages zur Abgabe und Annahme aller Erklärungen.
    • Der Auftraggeber ist damit einverstanden, daß der Auftragnehmer die ihm obliegenden Leistungen an Nachunternehmer überträgt (§ 4 Ziffer 8 VOB/B).
    • Maßgebend für den Inhalt des Vertrages ist ausschließlich diese Urkunde. Mündliche Zusagen oder Abreden, Ergänzungen oder Sondervereinbarungen bzw. Veränderungen bedürfen der Schriftform.
    • Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird davon die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung soll eine solche Regelung treten, die dem Vertragszweck in rechtlich gültiger Weise am nächsten kommt.
    • Erfüllungsort für die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ist der Bauort. Schließt der Besteller den Vertrag als Vollkaufmann, ist der Gerichtsstand für beide Parteien der Firmensitz des Auftragnehmers. Im übrigen gelten für den Gerichtsstand die Vorschriften der Zivilprozeßordnung

 

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